Berufliche Weiterbildung im SGB II: Viele Hürden, weniger Förderung

Häufig passen die Qualifikationen und beruflichen Fähigkeiten von Arbeitslosen nicht zu den Anforderungen ausgeschriebener Stellen. Das gilt besonders in der Grundsicherung (SGB II). Dann bietet es sich bei einem Teil der Betroffenen an, mit Hilfe einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme (wieder) den Anschluss herzustellen.

»Jobcenter können die Weiterbildung von Leistungsberechtigten durch entsprechende Maßnahmen fördern und so deren langfristige Integrationschancen verbessern. Darunter fallen sowohl kürzere Qualifizierungen wie ein Lkw-Führerschein oder ein Computerkurs als auch solche, die zu einem Berufsabschluss führen.«

»Doch eine aktuelle Befragung der Jobcenter zeigt: Fehlende Vorkenntnisse auf Seiten der Leistungsberechtigten, knappe Haushaltsmittel und fehlende Teilzeitangebote sind Hindernisse auf dem Weg zur Weiterbildungsteilnahme.«

Darüber berichten Christopher Osiander und Sarah Bernhard vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit in ihrem Beitrag Grundsicherung: Knappe Haushaltsmittel und unzureichende Teilzeitangebote erschweren die geförderte berufliche Weiterbildung

Sie weisen zu Recht darauf hin, dass der Bereich der beruflichen Weiterbildungsförderung politisch ein Auf und Ab erleben musste. Im Jahr 2022, als die 2023 in Kraft getretene Bürgergeldreform auf den gesetzgeberischen Weg gebracht wurde, war eines der Ziele ausdrücklich, »gesetzliche Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass es Menschen im Leistungsbezug möglich wird, sich stärker auf Qualifizierung, Weiterbildung und die Arbeitsuche zu konzentrieren«, um langfristig stabile Beschäftigung zu ermöglichen.Dafür wurde zum einen der sogenannte Vermittlungsvorrang abgeschwächt, also der Vorrang der Vermittlung in eine Beschäftigung vor anderen Maßnahmen. Die Politik hat damals die langjährige Forderung von Arbeitsmarktexperten aufgegriffen, mehr in die Qualifizierung gerade der Grundsicherungsbezieher zu investieren, um dauerhafte Integrationsperspektiven zu eröffnen.1

Außerdem wurden finanzielle Anreize für die Geförderten eingeführt oder entfristet: Während einer berufsqualifizierenden Weiterbildung erhalten Leistungsberechtigte zusätzlich zum Regelsatz 150 Euro Weiterbildungsgeld im Monat. Nach bestandenen Zwischen- oder Abschlussprüfungen bekommen sie zudem eine Weiterbildungsprämie von 1.000 beziehungsweise 1.500 Euro.

➔ Leider kann man an diesem Beispiel das sich immer schneller drehende Karussell der Richtungsänderungen in der aktiven Arbeitsmarktpolitik erkennen: Mit dem Bürgergeldgesetz hat man die bereits 2016 eingeführte und ursprünglich bis 2023 befristete „Weiterbildungsprämie“ nach § 87a SGB III für Maßnahmen, die zu einem Abschluss in einem beruflichen Ausbildungsberuf führen, zum 1. Juli 2023 entfristet. Dieses System einmaliger Prämien hat man mit dem Bürgergeldgesetz weiterentwickelt und um zwei Komponenten ergänzt, die weiter ausgreifen (sollen): Zum einen mit dem „Weiterbildungsgeld“ von monatlich 150 Euro zusätzlich, wenn man an einer Maßnahme teilnimmt, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt (§ 87a SGB III). Und in der Grundsicherung hat man den § 16j SGB II verankert, der einen „Bürgergeldbonus“ in Höhe von zusätzlich 75 Euro monatlich vorsieht, wenn man einer bestimmten Maßnahme teilnimmt, die zwar nicht zu einem Berufsabschluss führt, aber mindestens acht Wochen dauert und das Qualifikationsprofil verbessern soll. Aber bereits 2024 wurde dann im Zuge der Sparmaßnahmen im Bundeshaushalt der gerade erst eingeführte „Bürgergeldbonus“ wieder abgeschafft. Vgl. dazu ausführlicher den Beitrag von Sell 2024.

Und mit dem angesprochenen Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 hat man weitergehend die Förderung beruflicher Weiterbildung neu geordnet – mit dem ausdrücklichen Ziel einer Entlastung des Bundeshaushalts. Und wie will man den Bundessäckel von steuerfinanzierten Ausgaben entlasten?

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